Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat im Juni 2018 einen Gesetzentwurf zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vorgelegt.
Bezugnehmend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16, legt dieser Referentenentwurf des BMI fest, dass, wenn im Geburtenregister die Pflicht zur Angabe des Geschlechts bestehe, soll es für Personen mit „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ neben den Möglichkeiten „männlich“, „weiblich“ auch die Bezeichnung „weiteres“ zu wählen geben. Die „Variante der Geschlechtsentwicklung“ ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Die Bundesvereinigung Trans* wurde eingeladen zum Entwurf Stellung zu nehmen. Der vorliegende Regelungsentwurf steht aus unserer Sicht nicht im Einklang mit dem Grundtenor der BVerfG-Entscheidung, da er den Zugang zum dritten Personenstand restriktiv nur für Personen mit „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ ermöglicht, wobei er den Begriff „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ gemäß der inzwischen veralteten medizinischen Terminologie der Konsensuskonferenz in Chicago 2005 definiert. Er schließt damit sowohl eine größere Bandbreite an inter* (z.B. intersexuellen, intersex, intergeschlechtlichen, zwischengeschlechtlichen) Menschen als auch trans* (z.B. transgeschlechtliche, transgender, transsexuelle, transidente, non-binäre) Menschen aus, die sich zwischen den Geschlechtern identifizieren. Insofern ist die enge Begrenzung der Personengruppe aus unserer Sicht nicht grund- und menschenrechtskonform.
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