Für jede trans* Person, die eine Kostenübernahme von geschlechtsangleichenden Maßnahmen bei gesetzlichen Krankenkassen beantragen möchte, hat die Begutachtungsanleitung zu Transgeschlechtlichkeit des MDS (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) eine enorme Bedeutung. Denn die Anleitung regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen Kosten übernommen werden und welche Nachweise dafür eingereicht werden müssen.
Am 13. November 2020 beschloss der MDS die neue Begutachtungsanleitung „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10, F.64.0)“. Die Anleitung bleibt weit hinter den Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und Trans*organisationen zurück und führt bisherige Benachteiligung von trans* Personen im Gesundheitssystem fort.
Nachdem die Fertigstellung der Anleitung in den vergangenen Monaten mehrfach verschoben wurde, veröffentlichte der MDS am 30.11. die neuen Richtlinien zur Begutachtung. Sie lösen die veraltete Begutachtungsanleitung von 2009 ab, an welche die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) für ihre Gutachten zu Kostenübernahme bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen gebunden waren. Die bisherige Begutachtungsanleitung führte in der Anwendung zu zahlreichen Rechtstreitigkeiten vor den Sozialgerichten und behinderte trans* Personen im Zugang zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen. Dass sich diese Situation durch die neue Begutachtungsanleitung deutlich verbessert, scheint im Moment eher unwahrscheinlich. Die Anleitung setzt bisherige Fremdbestimmung und Pathologisierung in der Behandlung fort. Nicht-binäre Personen werden pauschal von der Kostenübernahme für geschlechtsangleichende Maßnahmen ausgeschlossen.
Die Pressemitteilung zu der neuen Begutachtungsleitung findet sich hier.