Seit der Einführung der „dritten Option“ Ende 2018 wird darüber gestritten, wer das Gesetz nutzen darf. Am Wochenende wurde ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) bekannt, indem einer nicht-binären Person die Streichung des Geschlechtseintrags verweigert wird – mit paradoxer Begründung.
Der BGH begründet seine Entscheidung (XII ZB 383/19) damit, es handele sich um eine Person mit „lediglich empfundener Intersexualität“ – eine Wortneuschöpfung, die wir ablehnen – und verweist auf ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) – das auf einem überholten Verständnis von Transidentität als psychischer Störung basiert. Zudem ermöglicht es allein den Wechsel zwischen dem männlichen und weiblichen Personenstand. Personen, die ihren Geschlechtseintrag streichen oder in divers ändern lassen wollen, finden im TSG keine Lösung. Wir verstehen daher nicht, warum der BGH nicht-binäre Personen an das TSG verweisen möchte.
Der BGH argumentiert, in der Praxis solle das TSG ausgelegt, also interpretiert werden. In dem Beschluss heißt es weiter, die Folge der Auslegung soll sein, dass auch Personenstandsänderungen zu divers oder die Streichung durch das TSG möglich werden. Der Grund, warum die klagende nicht-binäre Person die Regelung des Personenstandsgesetzes nicht nutzen soll, sei aber, so der BGH, dass das Personenstandsgesetz nicht ausgelegt werden könne: Der BGH sagt, die Personenstandsänderung nach PStG sei nur für inter* Personen. Diese Argumentation wirft Fragen auf: Warum soll das TSG auslegbar sein und das PStG nicht? Ein Widerspruch in sich.
Die Begründung, die der BGH liefert, ist also widersprüchlich und mit der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG nicht vereinbar.
Mehr dazu hier in unserer Pressemitteilung zum Thema.
Foto von Daniel Bone (Pixabay)