Alles Wissenswerte zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen und Kostenträgern. Anträge, Widerspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten
Über diese Veranstaltung:
Die Publikation „Praxistipps“ ist seit 2019 eine Handreichung des BVT* zum Umgang mit den Krankenkassen und den Medizinischen Diensten zu Kostenübernahmen für geschlechtsangleichende Maßnahmen. Die aktuelle Überarbeitung bezieht das letzte Urteil des Bundessozialgerichts mit ein.
Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Einen festgelegten „Leistungskatalog“ gibt es jedoch nicht. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§12 Abs. 1 SGB V). Bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen prüfte die Krankenversicherung bislang, ob all diese Voraussetzungen, welche im Fall von Transgeschlechtlichkeit auch durch die jahrzehntelange sozialgerichtliche Rechtsprechung konkretisierst waren, gegeben sind.
Das Urteil des Bundessozialgerichtes- BSG- (AZ: B1 KR 16/22 R) vom 19.10.2023 bildet jedoch eine Zäsur in der juristischen Bewertung von Ansprüchen bei gesetzlich krankenversicherten Personen mit einem Leidensdruck bei Geschlechtsinkongruenz gegenüber einem Krankenversicherungsträger.