Die BVT* kritisiert den Gesetzentwurf von BMJV und BMI für die „Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“ als völlig unzureichend und inakzeptabel. Im Entwurf wird trans* Menschen erneut das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung versagt.
Dr. Adrian Hector, Geschäftsführender Vorstand der BVT*, sagt dazu: „Mit geschlechtlicher Selbstbestimmung hat dieser Entwurf nichts zu tun. Nach wie vor entscheidet ein Gericht über den Antrag. Grundlage für die Entscheidung ist die Empfehlung nach einer Pflichtberatung – sprich Begutachtung. Wir fordern seit Jahren einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag ohne Wenn und Aber. Ohne Gerichte, ohne Gutachten oder gutachtenähnliche Beratung. Unter Mitarbeit der BVT* hat eine interministerielle Arbeitsgruppe 2017 einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorgelegt. Davon ist der jetzige Entwurf von BMJV und BMI Lichtjahre entfernt. Institutionelle Diskriminierung und Fremdbestimmung von trans* Menschen werden darin gesetzlich erneut festgeschrieben. Stellenweise werden sie sogar verschärft. Der Entwurf verstößt gegen das grundgesetzlich garantierte Persönlichkeitsrecht, zu dem die geschlechtliche Identität und die selbstbestimmte Wahl des Geschlechtseintrags gehören.“
Hintergrund: Das BMJV und das BMI haben am 8. Mai 2019 den Entwurf eines Gesetzes für die „Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“ an die Fachverbände verschickt. Das Ministerium hat eine 48-Stunden-Frist für Stellungnahmen eingeräumt. Der 31-seitige Entwurf besteht im Wesentlichen aus der Übertragung des bestehenden Transsexuellengesetzes ins Bürgerliche Gesetzbuch, der Novellierung des Personenstandsrechts und einem neuen Sondergesetz. Änderungen des Geschlechtseintrags können von trans* Menschen nur bei Gericht erwirkt werden, der einfachere Gang zu Standesamt wird ausgeschlossen. Inter* Menschen können ihren Vornamen nur ändern, wenn sie auch den Personenstand ändern.
Die Verbesserungen für Antragstellende gegenüber dem bestehenden TSG sind marginal:
Kosten für Gutachten entfallen. Eine Pflichtberatung statt zweier Gutachten, die Beratung hat aber Gutachtencharakter. Jugendliche ab 14 Jahren und Ausländer_innen können einen Antrag stellen.
In zwei Punkten verschärft der Entwurf die bisherigen Regelungen:
Ehepartner_innen von Antragstellenden sollen vor Gericht angehört werden. Neuanträge sind erst nach drei statt wie bisher zwei Jahren möglich.
Justiz- und Innenministerium haben die Fremdbestimmung in ihrem Entwurf mit dem „öffentlichen Interesse an der Validität der Eintragungen in den Personenstandsregistern“ begründet.
Die Presseerklärung gibt es hier als PDF zum Download.